Für Haus- und Grundbesitzer und Bauherren besteht aufgrund der Bauabzugsteuer kein Grund zur Panik, wenn die Grundregeln beachtet werden:

  1. Verlangen Sie vom Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts.
  2. Prüfen Sie eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung sorgfältig auf ihre Gültigkeit, z. B. durch eine Abfrage über das Internet unter https://eibe.bff-online.de/eibe
  3. Erhalten Sie keine Freistellungsbescheinigung, ziehen Sie bei jeder Zahlung vom Bruttobetrag 15 % ab, sofern die Bagatellgrenzen von 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR überschritten und mehr als 2 Wohnungen vermietet sind. Den Abzugsbetrag müssen Sie an das für den Leistenden zuständige Finanzamt überweisen. Außerdem müssen Sie bei diesem Finanzamt auch eine Anmeldung über den einbehaltenen Steuerabzug abgeben.
  4. Für ausschließlich eigengenutzte Objekte fällt keine Bauabzugsteuer an.

Freistellungsbescheinigung beantragen

Unternehmer und Handwerker, die Bauleistungen ausführen, sollten – soweit noch nicht geschehen – unverzüglich bei ihrem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beantragen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung abgelaufen ist oder bald endet.

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