Zu Witwen-/Witwerrenten können Berechtigte einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bzw. persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Kindererziehung erhalten[1], aber nicht solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, also kein Zuschlag an Entgeltpunkten während des Sterbevierteljahres.

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