Leitsatz

Die Beeinträchtigung der angemieteten Wohnung durch das Versterben des Mieters stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung dar. Wird infolge des Versterbens die Substanz der Wohnung verletzt, kann der Vermieter nur dann Schadensersatz vom Erben verlangen, wenn der Verstorbene oder sein Erbe die Substanzverletzung verschuldet hat.

 

Fakten:

Die Mieterin verstarb in der Wohnung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember. Erst durch den Leichengeruch wurde dies im Januar entdeckt. Die Parteien streiten über die Kosten für die Beseitigung des Leichengeruchs. Das Gericht verneint insoweit Schadensersatzansprüche des Vermieters. Zwar stellt der Leichengeruch eine Substanzverletzung der Mietwohnung dar. Die Wohnung musste durch umfangreiche Arbeiten in einen vermietbaren Zustand zurückversetzt werden. Estrich und Teppich mussten ausgetauscht werden, die Malerarbeiten gingen über das normale Maßhinaus. Das Sterben in der Wohnung an sich stellt jedoch keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, der Leichengeruch ist dessen Folge. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Mieter oder sein Erbe die Wohnung schuldhaft beschädigt haben. Die Mieterin selbst konnte nicht mehr schuldhaft handeln. Der Erbe war nicht gehalten, sich ständig nach dem Befinden und Verbleib der Verwandten zu erkundigen, erst recht nicht, wenn diese - unstreitig - näheren Kontakt ablehnte.

 

Link zur Entscheidung

AG Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001, 3 C 1214/99

Fazit:

Die Entscheidung zeigt ein makabres Problem auf: Der Tod eines Mieters wird in manchen Fällen erst entdeckt, wenn Leichengeruch aus der Wohnung dringt.

Die damit verbundenen Schäden an der Wohnung hat der Vermieter in der Regel selbst zu tragen.

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