Leitsatz

Geschiedene Eheleute, die Beteiligten zu 2. und 3., übten die elterliche Sorge für ihre im Dezember 1992 geborene Tochter, die Beteiligte zu 1., gemeinsam aus.

Nachdem der Beteiligte zu 3. aufgrund seiner Arbeitslosigkeit Kindesunterhalt nicht mehr leistete, erwirkte die Beteiligte zu 2. zugunsten der bei ihr lebenden Beteiligten zu 1. sowie deren seinerzeit noch minderjährigen Bruder ein Urteil über Kindesunterhalt und ließ für die Kinder mehrere Sicherungshypotheken auf dem Grundstück des Beteiligten zu 3. eintragen. Im Mai 2009 beantragte sie für beide Kinder die Zwangsversteigerung aus zwei Sicherungshypotheken über jeweils 2.528,00 EUR. Das Zwangsversteigerungsgericht ordnete durch Beschluss die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes an.

Der Beteiligte zu 3. beantragte sodann, für die Beteiligte zu 1., die minderjährige Tochter, einen Ergänzungspfleger für das Zwangsversteigerungsverfahren zu bestellen. Zur Begründung führte er an, seine Tochter sei ebenso wie ihr mittlerweile volljähriger Bruder mit der Zwangsversteigerung nicht einverstanden. Im Übrigen gefährde die Zwangsversteigerung das Erbe der Kinder.

Das AG hat daraufhin durch die Rechtspflegerin der Beteiligten zu 2. gemäß § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 BGB das Recht zur Vertretung der Beteiligten zu 1. in Zwangsversteigerungsverfahren in das Grundstück des Kindesvaters entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und einen Ergänzungspfleger bestellt.

Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 2. mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung an das AG begehrte.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. hatte insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache auf den Hilfsantrag zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Zur Begründung führte das OLG an, das Kind sei in dem Verfahren nicht seiner verfahrensrechtlichen Stellung entsprechend als Beteiligter hinzugezogen worden. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers fehle dem angefochtenen Beschluss eine tragfähige Grundlage. Er sei daher aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen verfahrensrechtlichen Maßnahmen und tatsächlichen Feststellungen nachholen könne.

Es handele sich um eine Kindschaftssache, an der die fast 17 Jahre alte Beteiligte zu 1. formell zu beteiligen und persönlich anzuhören sei (§§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 159 Abs. 1 FamFG). Gemäß § 151 Nr. 5 FamFG gehörten zu den Kindschaftssachen Verfahren, die die Entziehung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis und die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 beträfen. Zuständig für die Entscheidung sei unverändert der Rechtspfleger.

Ein Kind sei in allen Kindschaftssachen, die die Entziehung oder auch nur Einschränkung der elterlichen Sorge beträfen, Verfahrensbeteiligter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Danach seien diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen werde. Erforderlich aber auch ausreichend für die Hinzuziehung sei, dass der Verfahrensgegenstand ein Recht des zu Beteiligenden betreffe.

Eine solche Rechtsbetroffenheit bestehe bereits in Verfahren auf Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es handele sich um eine Maßnahme, die als teilweise Entziehung der Vertretungsbefugnis unmittelbar den Teilbereich der elterlichen Sorge berühre. Die elterliche Sorge sei nicht nur Recht und Pflicht der Eltern. Ihre Entziehung oder Einschränkung wirke sich zugleich auf die Kindesrechte aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2009 - 18 WF 229/09 - juris; s. auch Zöller/Philippi, ZPO, 17. Aufl., § 621e ZPO Rz. 14a).

Wenn auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers darauf ausgerichtet sei, eine interessengerechte Vertretung des Kindes zu gewährleisten, so greife die Entscheidung gleichwohl in die Eltern-Kind-Beziehung ein und betreffe damit unmittelbar subjektive Rechte des Kindes.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 26.11.2009, 14 UF 49/09

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