Die Bundesagentur für Arbeit ist an eine getroffene Statusfeststellung bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses gebunden. Dies gilt auch, soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist.

4.1 Statusfeststellungen der Rentenversicherungsträger

Die BA ist nach § 336 SGB III an Statusentscheidungen der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich gebunden. Die Bindung erfolgt für Zeiten, für die das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Dies gilt für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie auch des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

Die BA akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV.

Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die BA so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheids gilt § 39 SGB X.

4.2 Statusfeststellungen der Einzugsstellen

Stellt die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses fest, tritt grundsätzlich keine Bindungswirkung der BA ein.

Wird von der Einzugsstelle eine Statusfeststellung ausdrücklich im Hinblick auf die leistungsrechtliche Bindung der BA begehrt, wird diese,

  • sofern über den Status in der ausgeübten Tätigkeit noch keine Entscheidung (nach den §§ 7a, 28h Abs. 2 oder 28p SGB IV) getroffen wurde und
  • sie selbst die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert,

den Vertragspartnern empfohlen, auf eine Entscheidung durch die Einzugsstellen im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV zu verzichten. Stattdessen soll bei der Clearingstelle zur Sicherstellung der leistungsrechtlichen Bindung der BA eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragt werden.

Dies gilt auch für Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die keine Meldung erstattet wurde, weil die Vertragsparteien bisher davon ausgingen, die Tätigkeit würde kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Diese Einschätzung soll aber nunmehr überprüft werden.

4.3 Änderung in den Verhältnissen

Bei einer Änderung in den Verhältnissen, welche dazu führt, dass die Bindung der BA aufgehoben wird, ist Folgendes entscheidend: Der die Bindung bewirkende Bescheid über die Statusfeststellung muss aufgehoben werden. Der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses enthält deshalb einen ausdrücklichen Hinweis, dass sich die Adressaten bei einer Änderung in den Verhältnissen an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, zu wenden haben.

In einem erneuten Verfahren ist dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids zu prüfen. Der ursprüngliche Bescheid ist unter den Voraussetzungen aufzuheben, nach denen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.[1] Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn entsprechende Änderungen angezeigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden. Über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens werden die BA und die Einzugsstelle unterrichtet.

Die Statusentscheidung einer Einzugsstelle, welche keine leistungsrechtliche Bindung der BA bewirkt hatte, wird nicht in einem Anfrageverfahren erneut überprüft.

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