(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[1] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
1. |
Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder b ausüben, |
2. |
Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ausüben, |
3-7. (weggefallen)
8. |
Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zulässig ist, |
so hat es[2] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[3] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
1. |
eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, |
2. |
eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftaten, |
3. |
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, |
4. |
das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 Nummer 5, |
so hat es[4] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[5] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es[6] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat[7] [Bis 26.06.2020: Innern] mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
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