(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[1] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von

 

1.

Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder b ausüben,

 

2.

Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ausüben,

 

3-7. (weggefallen)

 

8.

Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zulässig ist,

so hat es[2] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

 

(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[3] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für

 

1.

eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

 

2.

eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

 

3.

eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

 

4.

das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 Nummer 5,

so hat es[4] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

 

(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz[5] [Bis 16.06.2021: der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37] fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es[6] [Bis 16.06.2021: er] dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat[7] [Bis 26.06.2020: Innern] mitzuteilen.

 

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[7] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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