(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022[1] [Bis 31.12.2021: 31. Dezember 2021] möglich. 2Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.[2] 3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

 

(2)[3] 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. 2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.

Bis 03.11.2022:

(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022[4] [Bis 31.12.2021: 31. Dezember 2021] an Unternehmen nach § 16 Absatz 2 beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

 

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

 

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022. Anzuwenden ab 04.11.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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