Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[1] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
1. |
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind, |
4. |
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, |
6. |
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind. |
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