(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. |
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über
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3. |
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
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5. |
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20, |
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[9]die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden, |
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau un...
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