(1) 1Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
1. |
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder |
2. |
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat. |
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition [1]im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(2) 1Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
1. |
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder |
2. |
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, |
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 2Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition [2]im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
3. |
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen. |
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