Erhöhte Anforderungen werden bei einem Kinderspielplatz an die Verkehrssicherungspflichten gestellt. Die fehlende oder nur begrenzte Entscheidungsfähigkeit von Kindern ist bei der Vorhersehbarkeit von Gefahren besonders zu berücksichtigen.[1] Dient der Spielplatz nach den Bestimmungen der Teilungserklärung als "Spielfläche für Kleinkinder", bedarf er aufgrund baurechtlicher Vorgaben einer Abgrenzung gegenüber Gefahrenquellen, wie z. B. Straßen. Ein Beschluss, einen den Spielplatz einfriedenden Zaun ersatzlos zu entfernen, kommt einer Entwidmung gleich und ist nichtig.[2]

[1] OLG Celle, Urteil v. 27.5.1987, 9 U 155/86, WE 1988 S. 57.

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