Soll nachträglich ein zunächst nicht vorgesehener Spielplatz auf dem Gemeinschaftsgrundstück eingerichtet werden, liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor. Diese kann allerdings nach § 20 Abs. 1 WEG einfach-mehrheitlich beschlossen werden. Da die Anlage eines Spielplatzes wohl nur in einem extremen Ausnahmefall die Wohnanlage grundlegend umgestalten dürfte, drohen insoweit keine Anfechtungsrisiken nach § 20 Abs. 4 WEG. Allerdings darf es mit Blick auf die konkrete Lage des Spielplatzes nicht zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern kommen. Wird ein Spielplatz etwa in unmittelbarer Nähe zu einer Erdgeschosswohnung errichtet, kann eine solche nicht ausgeschlossen werden. Dann könnte eine auf § 20 Abs. 4 WEG gestützte Anfechtungsklage erfolgreich sein.

Spielplatzerweiterung

Soll nachträglich auf einer als "Spielwiese" in der Teilungserklärung beschriebenen Fläche ein Spielhaus und ein Klettergerüst errichtet werden, liegt ebenfalls eine bauliche Veränderung vor.

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