1Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Brandenburgische Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen. 2Die Sparkassen betreiben ihr Geschäft im Rahmen einer der Risikosituation angemessenen Sicherheitspolitik, insbesondere einer umfassenden Risikosteuerung und Risikostreuung, entsprechend banküblichen Gepflogenheiten.

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