1

Das Institut hat angemessene Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einzurichten, die eine

 

a)

Identifizierung,

 

b)

Beurteilung,

 

c)

Steuerung sowie

 

d)

Überwachung und Kommunikation

der wesentlichen Risiken und explizit der Auswirkungen von ESG-Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen gewährleisten. Diese Prozesse sind in eine gemeinsame Ertrags- und Risikosteuerung ("Gesamtbanksteuerung") einzubinden. Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Risiken und die damit verbundenen Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits wirksam begrenzt und überwacht werden.

Erläuterung: Begrenzung und Überwachung von Risiken und damit verbundenen Risikokonzentrationen

Geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Risiken und damit verbundenen Risikokonzentrationen können quantitative Instrumente (z. B. Limitsysteme, Ampelsysteme) und qualitative Instrumente (z. B. regelmäßige Risikoanalysen) umfassen.

Die Begrenzung und Überwachung von im Risikotragfähigkeitskonzept einbezogenen Risiken erfolgt in der Regel, soweit sinnvoll, auf der Basis eines wirksamen Limitsystems. Bei Risiken, die nicht sinnvoll anhand einer Limitierung begrenzt und überwacht werden können, können auch andere, schwerpunktmäßig qualitative Instrumente eingesetzt werden.

Erläuterung: Intragruppenforderungen

Intragruppenforderungen sind in den Risikosteuerungs- und –controllingprozessen angemessen abzubilden.

Erläuterung: Vorhalten von Daten zu Forderungen und deren Sicherheiten

Das Institut hat die für eine angemessene Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Risiken und für die Bereitstellung von Informationen relevanten Daten vorzuhalten. Hierunter fallen insbesondere Daten zu Sicherheiten und zu der Beziehung zwischen Sicherheit und zugrunde liegender Transaktion. Im Kreditgeschäft sind zusätzlich die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 8.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Rahmen für die Kreditrisikoüberwachung) zu beachten.

Je nach Art, Komplexität und Risikogehalt des Kreditgeschäfts ist für die in Tz. 248 geforderte makroökonomische Analyse auch eine qualitative Analyse ausreichend.

 

2

Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse müssen gewährleisten, dass die wesentlichen Risiken – auch aus ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen – frühzeitig erkannt, vollständig erfasst und in angemessener Weise dargestellt werden können. Hierzu hat das Institut geeignete Indikatoren für die frühzeitige Identifizierung von Risiken sowie von risikoartenübergreifenden Effekten abzuleiten, die je nach Risikoart auf quantitativen und/oder qualitativen Risikomerkmalen basieren.

 

3

Die Geschäftsleitung hat sich in angemessenen Abständen über die Geschäftslage und die Risikosituation einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen berichten zu lassen. Zudem hat die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich über die Geschäftslage und die Risikosituation einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen in angemessener Weise schriftlich zu informieren. Einzelheiten zur Geschäfts- und zur Risikoberichterstattung an die Geschäftsleitung und an das Aufsichtsorgan sind in BT 3 geregelt.

 

4

Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind unverzüglich an die Geschäftsleitung, die jeweiligen Verantwortlichen und ggf. die Interne Revision weiterzuleiten, so dass geeignete Maßnahmen bzw. Prüfungshandlungen frühzeitig eingeleitet werden können. Hierfür ist ein geeignetes Verfahren festzulegen.

Erläuterung: Informationspflicht gegenüber der Internen Revision

Eine Informationspflicht gegenüber der Internen Revision besteht dann, wenn nach Einschätzung der Fachbereiche unter Risikogesichtspunkten relevante Mängel zu erkennen oder bedeutende Schadensfälle aufgetreten sind oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht.

 

5

Die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse sowie die zur Risikoquantifizierung eingesetzten Methoden und Verfahren sind regelmäßig sowie bei sich ändernden Bedingungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dies betrifft insbesondere auch die Plausibilisierung der ermittelten Ergebnisse und der zugrunde liegenden Daten. AT 4.1 Tz. 9 ist entsprechend anzuwenden.

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