Rz. 293

Die Gründung einer spanischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH oder die Erhöhung von deren Dotationskapital bedürfen auch der Anzeige bei dem Investitionsregister des spanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums. Ist die ausländische Gesellschaft in einem so genannten Steueroasenland ansässig, so muss die entsprechende Anzeige vor Errichtung der Zweigniederlassung erfolgen.

 

Rz. 294

Die Eintragung der ausländischen Zweigniederlassung erfolgt bei dem örtlich für diese zuständigen Handelsregister. Hierbei sind – versehen mit den entsprechenden Legalisationsvermerken – die Urkunden mit beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache vorzulegen, aus denen das Bestehen der Gesellschaft, ihre Satzung sowie die Geschäftsführung ersichtlich sind. Auch ist die Urkunde über den Beschluss der Errichtung der Niederlassung vorzulegen. Gleichfalls sind Namen und das Amt der Leitung der Niederlassung anzugeben, wobei der genaue Geschäftssitz und die exakte Bezeichnung des Gesellschaftszweckes zu nennen sind (Art. 300 RRM). Bei späteren Veränderungen beispielsweise des Gesellschaftszweckes, der Firma oder ihrer Vertretungsorgane bedarf es einer entsprechenden Eintragung in das zuständige spanische Handelsregister. Das Gleiche gilt auch für die Schließung der ausländischen Zweigniederlassung. Auch hier ist die Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger vorzunehmen (BORME), was vom zuständigen Registerführer veranlasst wird. Die Handelsregistereintragung hat Drittwirkung. Im Falle einer Diskrepanz haben die im Handelsregister der Niederlassung eingetragenen Daten Vorrang gegenüber denen, die bei der Gesellschaft selbst vermerkt sind. Insoweit gilt der Gutglaubensschutz für Dritte (Art. 306 RRM).

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