Rz. 269

Bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes (Art. 363 LSC; zu den Auflösungsgründen siehe Rdn 330 ff.) haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für deren Schulden, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn folgenden Pflichten nicht nachgekommen wurde (Art. 367 LSC):

fristgemäße Einberufung der Hauptversammlung;
fristgemäße Beantragung der gerichtlichen Auflösung bzw. der Insolvenz bei fehlender Auflösung oder eines die Auflösung ablehnenden Beschlusses.
 

Rz. 270

Die Hauptversammlung muss bei Vorliegen eines Grundes nach Art. 367 LSC innerhalb von zwei Monaten einberufen werden; trifft die Hauptversammlung trotz Vorliegen eines Auflösungsgrundes keinen entsprechenden Beschluss, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, gerichtlich die Auflösung bzw. einen Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag zu beantragen, an dem die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen. Zu den Besonderheiten der insolvenzrechtlichen Haftung siehe Rdn 319 ff. bzw. Art. 456 TRLC.

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