Rz. 209

Alle Gesellschafter haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Satzung darf die Teilnahme an der Versammlung nicht an die Inhaberschaft einer bestimmten Anzahl von Geschäftsanteilen knüpfen (Art. 179.1 LSC). Die Gesellschafter können virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn die Gesellschaftssatzung diese Möglichkeit vorsieht (Art. 182 LSC, geändert durch Gesetz 5/2021 vom 12.4.2021).

 

Rz. 210

Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung kann gem. Art. 183 LSC auch durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Die Gesellschafter können sich vertreten lassen von einem anderen Gesellschafter, Familienangehörigen (Ehepartner, Vorfahren oder Abkömmlinge) sowie einem Generalbevollmächtigten. Die Satzung kann auch die Vertretung durch andere Personen zulassen. Diese muss schriftlich erteilt werden, berechtigt jedoch nur zur Vertretung in einer Gesellschafterversammlung. Soll eine Dauervertretungsvollmacht erteilt werden, so muss dies durch öffentliche Urkunde erfolgen.

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