Rz. 76

Mit Gesetz 25/2011 vom 1. August[38] wurde der neue Art. 11 bis LSC eingeführt, welcher die sogenannte Online-Plattform und die Homepage der Gesellschaft reguliert. Die Neuregelung geht auf die bereits vorhandene Möglichkeit zurück, in bestimmten Fällen, die in der ursprünglichen Fassung der LSC vorgesehen waren, konkrete Veröffentlichungen auf der Homepage der Gesellschaft vorzunehmen.

 

Rz. 77

Eine Reihe grundlegender Änderungen in der Regelung der Unternehmenshomepage führte das Gesetz 1/2012, vom 22. Juni, ein. Danach sind lediglich notierte Gesellschaften verpflichtet, eine Unternehmens-Homepage zu erstellen. Die Erstellung ist von der Generalversammlung der Gesellschaft zu beschließen. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Geschäftsführung für Abänderung, Umstellung oder Löschung der Homepage zuständig. Der Beschluss zur Erstellung der Homepage wird sowohl im Handelsregister als auch im BORME und auf der Webseite selbst veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, in der Satzung festzulegen, dass vor Veröffentlichung im Handelsregister die Gesellschafter einzeln über diese Beschlüsse benachrichtigt werden. Gemäß Art. 11 ter LSC hat die Gesellschaft die Sicherheit der Homepage, die Authentizität der veröffentlichten Dokumente, den kostenlosen Zugang zur Homepage und die Möglichkeit, den Inhalt herunterzuladen und zu drucken, zu garantieren.

[38] BOE 2.8.2011.

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