Rz. 334

Genauso wie die Gesellschaft durch den Vertrag der Gesellschafter entsteht, kann sie durch einen entsprechenden Beschluss der gem. Art. 368 LSC zuständigen Hauptversammlung aufgelöst werden. Die S.L. kann selbst dann, wenn sie auf bestimmte Zeit eingegangen ist, vor dieser Zeit durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.[178] Mit der Beschlussfassung tritt die Gesellschaft in die Phase der Liquidation ein.

 

Rz. 335

Der (nach Art. 204 ff. LSC anfechtbare) Beschluss muss hinsichtlich seiner Form und der Mehrheitsvoraussetzungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen genügen. In der Hauptversammlung wird die Auflösung beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen, die zugleich mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile auf sich vereinen, dem Beschluss zustimmen (Art. 199a LSC).[179] Die Satzung kann jedoch gem. Art. 200 Abs. 1 LSC abweichend hiervon auch strengere Mehrheitserfordernisse an die Satzungsänderung stellen. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung wird gem. Art. 239 Abs. 1 RRM in das Handelsregister eingetragen, wenn er in öffentlicher Urkunde vorgelegt wird.

[178] Uría/Menéndez/Olivencia, a.a.O., Art. 104 III, S. 28.
[179] Uría/Menéndez/Olivencia, a.a.O., Art. 104 III, S. 28: Es gilt nicht die Mehrheit des Art. 199.b) LSC.

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