Rz. 50

Bei ausländischen Ehegatten von Spaniern stellt sich die Frage nach einem Bleiberecht nur, wenn nicht etwa auf die Eheschließung folgend die spanische Staatsangehörigkeit erworben wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den durch EU-Recht privilegierten EU-Bürgern, Ausländern von Drittstaaten, die Schutz als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen können, sowie zwischen den übrigen Bürgern aus Drittstaaten. Dem EU-Bürger steht zusammen mit seinem (spanischen) Ehepartner und den übrigen Familienangehörigen aufgrund von EU-Bestimmungen ein garantiertes Dauerbleiberecht zu. Die zweite Kategorie fällt zunächst unter die Bestimmungen des spanischen Ausländerrechts. Als Grundsatz gilt insoweit, dass die Ausländer, die Asyl oder den Status als Flüchtling erhalten haben, ein grundsätzlich vorübergehendes Bleiberecht erhalten, das durchweg so lange besteht, wie die Notsituation, die zur Flucht geführt hat, im Herkunftsland andauert. Eine Ausnahme zu dieser Regel gilt jedoch, wenn der Ehepartner des betreffenden Ausländers die spanische Staatszugehörigkeit besitzt.

 

Rz. 51

Im Hinblick auf den möglichen Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit[61] durch den ausländischen Ehegatten mit oder infolge der Eheschließung gilt Folgendes: Zwar findet unmittelbar mit der Eheschließung mit einem Spanier weder ein Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit noch der jeweiligen Gebietszugehörigkeit (Vecindad civil) des anderen statt,[62] doch kann dem ausländischen Ehegatten auf Antrag die Staatsangehörigkeit wegen Aufenthalts verliehen werden. Während grundsätzlich zehn Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt gefordert werden – für Ausländer mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus fünf Jahre, für Bürger der ibero-amerikanischen Länder wie auch u.a. Portugals[63] zwei Jahre –, reicht im Fall bestehender Ehe mit einem Spanier bereits ein Jahr aus. Im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Staatsangehörigkeit muss der Ausländer also ein Jahr lang mit einem Spanier oder einer Spanierin verheiratet und darf nicht gesetzlich oder faktisch getrennt sein (Art. 22 Abs. 2 lit. d CC).[64] Dieses Recht hat selbst noch der Witwer oder die Witwe eines Spaniers bzw. Spanierin, wenn beim Tod des Ehegatten eine intakte Ehe, mithin keine gesetzliche oder tatsächliche Trennung, bestand (Art. 22 Abs. 2 lit. e CC). Auch hier muss der Aufenthalt rechtmäßig und dauerhaft sein.[65] Neben der geforderten Mindestaufenthaltsdauer werden weitere Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wegen Aufenthalts gefordert: Der Ausländer muss einen bürgerlichen Lebenswandel und ein ausreichendes Maß an Einbindung in die spanische Gesellschaft nachweisen (Art. 22 Abs. 4 CC). Zudem muss er Treue gegenüber dem König und Beachtung der Verfassung und der Gesetze schwören bzw. versprechen. Verlangt wird schließlich der Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit; hiervon ausgenommen sind die Angehörigen der schon oben genannten privilegierten Länder des spanisch- bzw. portugiesischsprachigen Raums (Art. 23 lit. a und b i.V.m. Art. 24 Abs. 1 CC),[66] bei denen es mithin zu doppelter Staatsangehörigkeit kommen kann.

 

Rz. 52

Die besondere Gebietszugehörigkeit im Fall der Eheschließung zweier Spanier mit unterschiedlicher Vecindad civil ändert sich hierdurch nicht, doch können die Ehegatten – wenn sie nicht gesetzlich oder faktisch getrennt sind – jederzeit für die Gebietszugehörigkeit des anderen optieren (Art. 14.4 CC). Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Registerbeamten des Standesregisters (Registro civil). Ein Ausländer, der nach der Eheschließung mit einem Spanier die spanische Staatsangehörigkeit erwirbt (siehe Rdn 50), kann gem. Art. 15 CC zwischen verschiedenen Gebietszugehörigkeiten wählen, darunter auch die seines Ehegatten.

[61] Das Staatsangehörigkeitsrecht findet sich im Código Civil, dort gleich im Ersten Buch ("Von den Personen") in Titel I: "Von den Spaniern und Ausländern", Art. 17–28. Die jetzige Fassung geht zurück auf die grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz Nr. 18/1990 vom 17.12.1990 (BOE Nr. 302 vom 18.12.1990) mit späteren Änderungen; Text in deutscher Übersetzung bei Daum, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Spanien, II B 2, S. 8 ff.
[62] So aber nach früherem Recht, als die Frau durch die Eheschließung die Staatsangehörigkeit wie auch die Gebietszugehörigkeit des Mannes erwarb, unabhängig von ihrem Willen; vgl. Serrano Alonso, El nuevo Matrimonio Civil – Estudios de las Leyes 13/2005, de 1 de julio, y 15/2005, de 8 de julio, de Reforma del Código Civil, S. 75.
[63] Im Einzelnen gilt dies für Staatsangehörige kraft Herkunft der ibero-amerikanischen Länder, von Andorra, den Philippinen, Äquatorial-Guinea, Portugal sowie für Sepharden (sefardí – Jude spanischer Herkunft), vgl. Wortlaut Art. 22 Abs. 1 CC.
[64] Eine Sonderregel gilt für ausländische Ehegatten von spanischen diplomatischen oder konsularischen Amtsträgern: Nach Art. 22...

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