Rz. 106

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird begründet durch formalen Akt oder nach anderen der genannten Rechtsordnungen durch das bloße Zusammenleben. Einen formalen Akt fordern die Rechte von Valencia, Madrid, Extremadura, dem Baskenland, der Balearen und von Kantabrien[139] wie auch Katalonien.[140] Anders als Katalonien wurde in den anderen der vorgenannten Comunidades Autónomas jeweils ein besonderes Register geschaffen, in welches die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu ihrer rechtlichen Begründung einzutragen ist; der Eintragung kommt hier also konstitutive Wirkung zu.[141] Andernorts reicht das bloße Zusammenleben[142] zur Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus als alternative Möglichkeit zur Begründung durch Registrierung, so in Aragón, Navarra und nach dem Recht der Kanarischen Inseln, wo die Registereintragung also freiwillig erfolgt und deklaratorischen Charakter hat.[143] In Andalusien besteht die Sondersituation, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet wird durch die entsprechende ausdrückliche Erklärung der Partner vor dem Registerbeamten, dem Bürgermeister oder beauftragten Gemeinderatsmitglied nach Prüfung der Personalien und der weiteren Voraussetzungen. Die Erklärung kann auch in öffentlicher Urkunde (Escritura pública[144]) vorgenommen werden. Die Eintragung in das hierfür installierte Register hat Beweisfunktion.[145] Bei Begründung durch bloßes Zusammenleben wird meist der Ablauf einer bestimmten Frist – von ein oder zwei Jahren[146] – vorausgesetzt. Einige Ausnahmen bestehen bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder; auf die Frist kommt es dann nicht an.[147]

 

Rz. 107

Zudem wird eine Relación de afecto, also eine enge gefühlsmäßige Beziehung, gefordert.[148] Des Weiteren sind personenbezogene Voraussetzungen vorgesehen: Teils müssen beide Partner volljährig sein (Katalonien, Aragón und Valencia); teils wird der Status "emancipado", also aus der elterlichen Gewalt entlassen (siehe Rdn 16), vorgeschrieben.[149] Ein Eingehungshindernis ist nach allen Rechten die Verwandtschaft der Partner in gerader Linie. Beim Grad der verbotenen Verwandtschaft in der Seitenlinie gibt es Unterschiede: Einige Gesetze schließen Verwandtschaft bis zum zweiten Grad der Seitenlinie aus, andere hingegen bis zum dritten Grad der Seitenlinie. Dispensregelungen wegen Familienverbundenheit sind nicht vorgesehen – was den Zugang zur nichtehelichen Lebenspartnerschaft in bestimmten Fällen restriktiver gestaltet als den zur Ehe.[150] Ein weiteres Eingehungshindernis liegt bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft der Partner vor. Ob eine Lebenspartnerschaft besteht, beurteilt jedes der verschiedenen Rechte nach den eigenen Voraussetzungen (siehe Rdn 10); es kann also zu kollisionsrechtlichen Fragestellungen kommen.[151] Maßgebend ist dann das Personalstatut des Betreffenden.

[139] Vgl. Serrano Alonso, El nuevo Matrimonio Civil – Estudios de las Leyes 13/2005, de 1 de julio, y 15/2005, de 8 de julio, de Reforma del Código Civil, S. 39: "… la inscripción es … constitutive …".
[140] Allerdings mit Unterscheidung zwischen hetero- und homosexuellen Paaren, s. Ferrer Riba "Länderbericht Katalonien" in diesem Werk.
[141] Vgl. González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 256 zur Rechtsnatur dieser Register im Hinblick auf die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen der Autónomas; s.a. Carro-Werner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der spanischen Rechtsordnung, S. 99–116.
[142] Der Nachweis hierüber ist durch jedwedes zugelassene und hinreichende Beweismittel möglich.
[143] Vgl. Serrano Alonso, El nuevo Matrimonio Civil – Estudios de las Leyes 13/2005, de 1 de julio, y 15/2005, de 8 de julio, de Reforma del Código Civil, S. 38 (für die Kanaren: registro de carácter administrativo y meramente declarativo y volontario).
[144] Zu diesem – in der Vorstellung vieler Ausländer – "Zauberwort" Escritura s. etwa Löber, Grundeigentum in Spanien, 6. Aufl. 2000, S. 62 f.
[145] Art. 6 Gesetz Andalusien.
[146] Valencia, Madrid, Asturien, Kanarische Inseln, Extremadura und Kantabrien: 1 Jahr; Aragón und Katalonien – 2 Jahre; vgl. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C zu den jeweiligen Autónomas.
[147] Navarra, Asturien, Kanarische Inseln und Extremadura wie auch Katalonien; vgl. Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Texte III C zu den jeweiligen Autónomas.
[148] Dazu González Beilfuss, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 257, auch dazu, warum insoweit – abhängig davon, unter welcher jeweiligen Regierung das Gesetz erlassen wurde – der Begriff "eheähnlich" verwendet wird oder aber jeglicher Hinweis auf Eheähnlichkeit fehlt.
[149] Im Recht von Navarra, den Balearen, Madrid, Asturien, Andalusien, den Kanarischen Ins...

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