Rz. 11

Auch der spanische Código Civil (CC) enthält in den Vorschriften über die Ehe mit den Art. 42 f. Regelungen über das Eheversprechen (Verlöbnis). Dieses begründet indes keine Verpflichtung, die Ehe einzugehen oder das zu erfüllen, was für den Fall ihrer Nichteingehung vereinbart worden ist. Eine Klage auf Erfüllung wird prozessrechtlich nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 CC). Allerdings kann auf Entschädigung geklagt werden zum Ersatz der in Erwartung der Eheschließung getätigten Aufwendungen und eingegangenen Verpflichtungen (Art. 43 CC).

 

Rz. 12

Das spanische Recht kennt neben der Zivilehe (Ante el Juez, Alcalde o Funcionario – Vor dem Richter, Bürgermeister oder Amtsträger) weiterhin die Eheschließung nach kanonischem Recht oder in bestimmten anderen religiösen Formen (siehe Rdn 22). Beide Formen stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander (Art. 49 Abs. 1 und 2 CC), doch ist die Eheschließung nach kanonischem Recht inzwischen eher in den Hintergrund gedrängt.[23]

 

Rz. 13

Eigens vorgesehen ist für Spanier zudem die Möglichkeit, außerhalb Spaniens die Ehe unter Beachtung der vom Recht am Eheschließungsort (lex loci) vorgesehenen Form einzugehen (Art. 49 Abs. 2 CC). Wollen Ausländer in Spanien eine Ehe schließen, so kann die Eheschließung entweder unter Beachtung der für Spanier vorgeschriebenen Form oder unter Einhaltung der Form, die nach dem Heimatrecht eines von ihnen festgelegt ist, geschlossen werden (Art. 50 CC).

[23] So bereits Rau, IPRax 1981, 189–192. Diese Entwicklung hat ihren Grund u.a. auch darin, dass etwa staatliche Gerichte auch (konkurrierend) zuständig sind für Entscheidungen über die Nichtigkeit einer nach kanonischem Recht geschlossenen Ehe.

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