Rz. 112

An letzter Stelle, wenn weder erbberechtigte Verwandte noch erbberechtigter Ehegatte vorhanden sind, erbt – jedenfalls bei Anwendbarkeit des Erbrechts des Código Civil – der Staat. Aufgrund dieses gesetzlichen Erbrechts des spanischen Staates kann dieser auch Erbe von in Deutschland belegenem Nachlassvermögen spanischer Staatsangehöriger werden.

 

Rz. 113

Artikel 956 CC schreibt die Verwendung des Erbes vor. Grundsätzlich wird der Nachlass verwertet und der daraus resultierende Erlös der Staatskasse zugeführt, es sei denn, die Regierung beschließt eine andere Bestimmung. Zwei Drittel des Nachlasswertes sind sozialen Zwecken zuzuweisen. Zu diesem Zweck sind für die Finanzverwaltung im Haushalt entsprechende Haushaltsmittel einzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge