Rz. 214

Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[248] Art. 55 und 56 LON). Zuständig ist der Notar nach Maßgabe der in Rdn 204 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bzw. an dessen letzten Wohnort befindet. Die weiteren potentiellen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Erteilung des notariellen Erbscheins erscheinen jedenfalls bei grenzüberschreitendem Bezug im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Oberle)[249] zweifelhaft.

 

Rz. 215

Ein jeder der potentiellen gesetzlichen Erben ist befugt, bei dem vorbezeichneten Notar zu erscheinen und unter Darlegung der konkreten Umstände und Vorlage der entsprechenden Urkunden die acta de notoriedad zu beantragen.

 

Rz. 216

Bei darzulegenden und nachzuweisenden Umständen handelt es sich um folgende:

Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers;
Identität und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers sowie dessen Personalausweis;
Internationale Sterbeurkunde;
Negativbescheinigung des Spanischen Zentralen Nachlassregisters (Madrid);
Personenstandsurkunden, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ergibt;
Mindestens zwei Zeugen müssen mit einem der Miterben die Richtigkeit dessen bekunden, was der Mit- oder Alleinerbe in der notariellen Urkunde in Bezug auf die Voraussetzungen für das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge erklärt.
Zwar findet mit Rücksicht auf Art. 21 EuErbVO bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien auch bei einem ausländischen Erblasser spanisches Recht Anwendung, möglicherweise wird aber auch ein Auszug aus dem deutschen Testamentsregister verlangt.
Sollte der Erblasser deutsches Erbrecht gewählt haben (aber keine Erbeinsetzung vorgenommen, sondern nur ein Vermächtnis errichtet haben), empfiehlt es sich, zugleich auch eine Rechtsbescheinigung eines deutschen Rechtsanwalts, versehen mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung und der Apostille, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, wie sich die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht bei Nichtvorliegen eines Testaments mit Erbeinsetzung gestaltet.
 

Rz. 217

Erbzeugnisse spanischen Rechts genießen zwar nicht denselben öffentlichen Glauben wie der Erbschein deutschen Rechts. Sie sind nur förmliche Eintragungsvehikel, denn die Grundlage des Erwerbs ist nicht der notarielle Erbschein, sondern das Gesetz.[250] Die spanische notarielle "Erbscheinsurkunde" gilt als Erbtitel (título de la sucesión hereditaria) i.S.d. Art. 14 LH zu Zwecken der Eigentumsumschreibung von Liegenschaften oder auch als Bescheinigung für Banken, bei denen der Erblasser Konten oder Depots besaß.

[248] Dazu Criado u.a., S. 86 f.
[249] EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17 ("Oberle"), NJW 2018, 2309 = DNotZ 2018, 699.
[250] DGRN v. 16.1.2019, BOE Pág. 10549, unter Verweis auf das Urteil des Tribunal Supremo v. 11.12.1964: "La Sentencia del Tribunal Supremo de 11 de diciembre de 1964 señaló que "la declaración judicial de herederos abintestato no es más que algo individualizador de un llamamiento hereditario operado por virtualidad de una norma legal, carente de eficacia jurídico-material y meramente limitado a justificar formalmente una titularidad sucesoria preexistente “ope legis‘. Por ello, concluía esta Dirección General que, en definitiva, el llamamiento al heredero lo hace la ley (cfr. artículo 657 del Código Civil); mientras que la resolución judicial o el acta notarial se limita a concretar una delación ya deferida. …""

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge