Rz. 225
Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung gilt für die amtlich ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnisse das gleiche Prozedere, wie bei den Erbscheinen beschrieben (Rdn 222 f.).[257]
Rz. 226
Da insbesondere bei der nach deutschem Recht zulässigen Langzeittestamentsvollstreckung im Hinblick auf die anderweitige Regelung in Spanien Probleme bei den zuständigen Behörden auftreten könnten, empfiehlt es sich, eine Rechtsbescheinigung (eines deutschen Rechtsanwalts nebst Unterschriftsbeglaubigung sowie eines Notars) ausstellen zu lassen, die die rechtlichen Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht näher umschreibt sowie darauf eingeht, dass nach dem Internationalen Privatrecht die Testamentsvollstreckung dem deutschen Erbstatut unterliegt.[258] Insbesondere sollte die vom spanischen Recht abweichende Befugnis des Testamentsvollstreckers erwähnt werden, über Nachlassgegenstände auch ohne Zustimmung der Erben verfügen zu dürfen.[259] Es kann sich bei Rechtsbescheinigungen dieser Art auch als nützlich erweisen, den öffentlichen Glauben sowohl des Erbscheins als auch des Testamentsvollstreckerzeugnisses ausdrücklich zu erwähnen. Die Rechtsbescheinigung ist gleichfalls in die spanische Sprache zu übersetzen oder in dieser zu erstellen und nach der Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar mit der Apostille des zuständigen Landgerichtspräsidenten zu versehen.[260]
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