Rz. 77

Beim Verfahren der streitigen Scheidung handelt es sich grundsätzlich um ein mündliches Verfahren (Art. 753 LEC 2000), das auf Antrag oder von Amts wegen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wird (Art. 754 LEC 2000; siehe Rdn 71). Es folgt dem ordentlichen Verfahren des allgemeinen Zivilprozesses nach Art. 404 f. LEC 2000. Weiterhin gilt der für die besonderen Familienprozesse[91] in Art. 751 LEC 2000 bestimmte Grundsatz der Nichtverfügbarkeit des Verfahrensgegenstands, wonach weder ein Verzicht, das Anerkenntnis oder der Abschluss eines Vergleichs zulässig ist; möglich ist indes die Klagerücknahme in Trennungs- und Scheidungsverfahren – hier auch ohne die sonst grundsätzlich erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft (Art. 751 Abs. 2 Nr. 4 LEC 2000). Ansonsten richtet sich das Verfahren im Wesentlichen nach den speziellen Regelungen des Art. 777 LEC 2000;[92] es wird eingeleitet mit Einreichung der Antragsschrift auf Scheidung (Nr. 1 der Norm). Der Antrag – hier eines Ehegatten allein – richtet sich nach dem neugefassten Art. 86 i.V.m. Art. 81 Nr. 2 CC: Es müssen auch in diesem Fall grundsätzlich drei Monate seit der Eheschließung verstrichen sein. Auf das Vorbringen von besonderen Scheidungsgründen wie nach altem Recht kommt es nicht an. Es wird – neben dem Ablauf der nunmehr sehr kurzen Frist – allein auf den Willen des klagenden Ehegatten abgestellt, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst werde. Auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist, um die Klage einzureichen, kommt es indes nicht an, wenn das Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben, die Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung des klagenden Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder glaubhaft gemacht wird (Art. 86 i.V.m. Art. 81 Nr. 2 S. 2 CC).[93]

[91] Neben Ehesachen sind dies insbesondere die Abstammungs- und die Kindschaftssachen (vgl. die Überschrift des Titels I im Buch IV der LEC: "De los procesos sobre capacidad, filiación, matrimonio y menores").
[92] Die Norm bezieht sich ausdrücklich auch auf Trennungsklagen und solche auf Nichtigkeit der Eheschließung.
[93] Nach alter Rechtslage kam es auch bei streitiger Scheidung auf den Nachweis der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens während bestimmter ununterbrochener Fristen (vgl. Art. 86 CC a.F.) an, deren Dauer abhängig war vom Vorliegen unterschiedlicher Scheidungsgründe. Im Fall der streitigen Scheidung war die Einreichung eines Regelungsabkommens nach Art. 90 CC mit der Klageschrift naturgemäß nicht vorausgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge