Rz. 71

Als Prozessgrundsatz ist in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 754 LEC 2000 der Ausschluss der Öffentlichkeit vorgesehen, was auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen vom Gericht angeordnet wird.[85] Nach den 2005 neugefassten Bestimmungen zu Trennung (Art. 81 CC) und Scheidung (Art. 86 i.V.m. Art. 81 CC) ist auch weiterhin zu unterscheiden zwischen den einvernehmlich gestellten Anträgen (siehe Rdn 55 f. und 72 f.) und dem Antrag eines einzelnen der Ehegatten ohne Mitwirkung noch mit Zustimmung des anderen, mithin im streitigen Verfahren (siehe Rdn 57 und >77). Was allerdings die Wirkungen der Klageerhebung, die Möglichkeit vorläufiger sowie endgültiger Maßnahmen zur Regelung der sich aus der Trennung bzw. Scheidung ergebenden Folgen angeht, so wird dies für wiederum beide Verfahren – einvernehmlich wie streitig – zusammenhängend dargestellt (siehe Rdn 78 f.). Im Übrigen gestaltet sich der Verfahrensablauf nicht allein nach den Bestimmungen des spanischen Zivilprozessgesetzes (LEC), sondern vielmehr in einem "Zusammenspiel" eigentlich materiellrechtlicher Normen des Código Civil mit den verfahrensrechtlichen der Ley de Enjuiciamiento Civil. Zu betonen ist, dass die mit der Reform des Scheidungsrechts beabsichtigte drastische Verkürzung der (Trennungs- und) Scheidungsverfahren nicht vorrangig mit einer Änderung des gerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr mit einer grundlegenden Vereinfachung der materiellen (Trennungs- und) Scheidungsvoraussetzungen erreicht werden sollte.

[85] Dies stellt eine der Ausnahmen dar, die bereits in der spanischen Verfassung in Art. 120 (Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren; Text in: Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, Beck-Texte im dtv Nr. 5554, 6. Aufl. 2005, sowie bei López Pina, Spanisches Verfassungsrecht, 1993, S. 555. ff. und Adomeit/Frühbeck, Einführung in das spanische Recht, 2. Aufl., S. 185 [in 3. Aufl. 2007 nicht mehr abgedruckt]) prinzipiell zugelassen sind.

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