Leitsatz

Einem für einen Chemiekonzern als Ingenieur in Argentinien tätigen Mitarbeiter war wegen angeblich fehlender Möglichkeit der Weiterbeschäftigung betriebsbedingt gekündigt worden. Die zugrundegelegten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berechtigten den Arbeitgeber jedoch, den Arbeitsort jederzeit auch in einem anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen einschließlich seiner Tochterunternehmen in Lateinamerika zu bestimmen.

Das BAG stellte fest, dass bei einer solchen Vereinbarung eine betriebsbedingte Kündigung nur dann nicht sozialwidrig ist (i. S. v. § 1 KSchG), wenn der Arbeitgeber in begründeter Weise darlegen und ggf. beweisen kann, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit weder bei dem Arbeitgeber noch bei einem anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen besteht, bei denen der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß beschäftigt werden könnte. Dies hatte das Unternehmen jedoch nicht in ausreichendem Umfang dokumentieren können. Hinsichtlich der Anforderungen an die begründete Darlegung des Fehlens anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten sind an die Darlegungslast des Arbeitgebers strengere Anforderungen zu stellen, als an die des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wäre nämlich i. d. R. überfordert, wenn er selbst konkrete freie Arbeitsplätze in einem ausländischen Konzernunternehmen benennen müsste.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.01.1999, 2 AZR 648/97

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