Begriff

Zeiten, die sozialversicherungsrechtlich mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage bezeichnet. Die Anzahl der Sozialversicherungstage ist beispielsweise zu ermitteln, wenn Beiträge für einen Teillohnzahlungszeitraum oder die Höhe einer Entgeltersatzleistung berechnet wird. Auch bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind die Sozialversicherungstage bedeutsam. Aus diesem Grund muss für ein Versicherungsverhältnis beurteilt werden, ob es sich um Sozialversicherungstage handelt oder nicht. Besondere Regelungen gelten z. B. bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder Streik.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist für die Krankenversicherung in § 223 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 57 Abs. 1 SGB XI geregelt. Für die Arbeitslosenversicherung ist dies in § 341 Abs. 2 SGB III definiert. Des Weiteren bestimmt die Beitragsverfahrensordnung die Berechnungsgrundsätze bei Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVV).

 

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