Unabhängig von den innerhalb eines Betriebs bestehenden Arbeitszeitregelungen (z. B. 5-Tage-Woche) ist bei teilweiser Beschäftigung während eines Entgeltabrechnungszeitraums für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen sowie für die Beitragsberechnung die Zahl der Kalendertage maßgebend, an denen die versicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich bestanden hat (Sozialversicherungstage). Zu den Beschäftigungszeiten gehören auch Zeiten, für die zwar aus abrechnungstechnischen Gründen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, in denen aber dem Grunde nach ein Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung besteht.

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