(1) [1]Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, sind pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Pflichtversichert sind auch
a) |
Personen in einem Ausbildungsverhältnis, |
b) |
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und |
c) |
Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. |
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