(1) [1]Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, sind pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Pflichtversichert sind auch

 

a)

Personen in einem Ausbildungsverhältnis,

 

b)

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und

 

c)

Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

[1] § 10 tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständigen Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

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