Ebenso einen persönlichen Ausschlusstatbestand erfüllen Auszubildende in einer Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig ist. Hier gibt es jedoch Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II.
Asylbewerber sind ausgeschlossen, weil sie Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben.[1]
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