A.

BELGIEN

Gegenstandslos

B.

BULGARIEN

Gegenstandslos

C.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos.

D.

DÄNEMARK

Gegenstandslos.

E.

DEUTSCHLAND

Gegenstandslos.

F.

ESTLAND

Gegenstandslos.

G.

GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

H.

SPANIEN

  1. Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden
  2. Vorsorge- und/oder Fürsorge- oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.
I.

FRANKREICH

Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723- 14 des Sozialgesetzbuches.

J.

IRLAND

Gegenstandslos.

K.

ITALIEN

Gegenstandslos.

L.

ZYPERN

  1. Pensionsregelung für privat praktizierende Ärzte nach den gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen Verbände, Disziplinarordnung und Pensionsfonds) von 1967 (Gesetz 16/67) in geänderter Fassung erlassenen Gesundheitsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1999 (P.I. 295/99).
  2. Pensionsregelung für Rechtsanwälte nach den gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz (Kap. 2) in geänderter Fassung erlassenen Rechtsanwaltsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1966 (geändert) (P.I. 642/66).
M.

LETTLAND

Gegenstandslos.

N.

LITAUEN

Gegenstandslos.

O.

LUXEMBURG

Gegenstandslos.

P.

UNGARN

Gegenstandslos

Q.

MALTA

Gegenstandslos

R.

NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

S.

ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

T.

POLEN

Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen

U.

PORTUGAL

Gegenstandslos.

V.

RUMÄNIEN

Gegenstandslos

W.

SLOWENIEN

Gegenstandslos.

X.

SLOWAKEI

Gegenstandslos.

Y.

FINNLAND

Gegenstandslos.

Z.

SCHWEDEN

Gegenstandslos.

AA.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos.

[1] Abschn. I geändert durch Verordnung/EG Nr. 592/20008. Anzuwenden ab 07.07.2008.

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