Leitsatz

Das AG hatte mit Beschluss vom 15.9.2009 die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden Kinder der Beteiligten angeordnet und die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter vorgenommen.

Zur Begründung hat es sich primär darauf berufen, es fehle an jeder Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit zwischen den Eltern, was primär auf die nach wie vor anhaltenden negativen Gefühle des Vaters ggü. der Kindesmutter zurückzuführen sei.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Vater mit der Beschwerde und beantragte für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe. Sein Antrag wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren gemäß § 114 ZPO zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam ebenso wie das AG zu dem Ergebnis, der Antragsgegnerin sei eine Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht zumutbar.

Unstreitig habe es zwischen den Parteien seit Jahren keinen persönlichen oder telefonischen Gesprächskontakt gegeben. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in deren Gutachten sei eine Kommunikation und Kooperation bezüglich der Belange der gemeinsamen Kinder weder möglich noch der Kindesmutter zumutbar.

Sie habe dargelegt, dass die fehlende Kommunikationsmöglichkeit in der Beziehung der Kindeseltern begründet sei. Diese sei - auch nach Angaben des Antragstellers ggü. der Sachverständigen - geprägt von Gewalt, Erniedrigung der Antragsgegnerin und Missachtung ihrer Person.

Die Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Antragsgegnerin das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den durch den Antragsgegner während der Ehe erfahrenen Erniedrigungen und Akte körperlicher Gewalt vorliege.

Der Antragsteller seinerseits habe ggü. der Sachverständigen ungebremst seinen Hass auf die Antragsgegnerin geäußert. Aus diesen negativen Gefühlen habe er auch ggü. den Kindern keinen Hehl gemacht.

Allein daran zeige sich, dass der Antragsteller bereit sei, seine eigenen von den negativen Gefühlen ggü. der Antragsgegnerin geprägten Belange über die der Kinder zu stellen.

Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen sei der Antragsgegnerin eine Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht mehr zumutbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010, 11 UF 195/09

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