Leitsatz
Hat ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Zustimmung zu einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des Gemeinschaftseigentums verwirkt, ist sein Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage auch dann gebunden, wenn die Verwirkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
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