Leitsatz

Bindung eines Rechtsnachfolgers an verwirkten Anspruch seines Rechtsvorgängers (hier: Umgestaltung einer Sondernutzungsfläche in Stellplätze)

 

Normenkette

§ 15 WEG; §§ 242, 1004 BGB

 

Kommentar

Hat ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Zustimmung zu einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums verwirkt (Genehmigung der Umgestaltung im Rahmen eines allstimmigen schriftlichen Umlaufbeschlusses), ist sein Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Weitergehende Zustimmungsansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB sind hier – wenn nicht verjährt –, so doch zumindest im Sinne des § 242 BGB verwirkt. Auch für einen Beseitigungsanspruch beginnt eine Verjährung regelmäßig mit dem Beginn der Beeinträchtigung. Selbst ein noch nicht verjährter Anspruch ist jedoch vorliegend als verwirkt anzusehen; diese Verwirkung muss sich ein Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. Die Verwirkung gilt hier nicht nur für Unterlassungsansprüche, sondern auch für den Anspruch auf erstmalige Herstellung des der Teilungserklärung entsprechenden Zustands. Ein Rechtsnachfolger im Sondereigentum hat mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen keine weitergehenden Rechte als solche, die einem Voreigentümer zuletzt zustanden. Dies erscheint auch nicht unbillig, weil der Erwerber regelmäßig nur den gegenwärtigen Zustand der Wohnanlage sieht und nicht an der Wiederherstellung eines anderen, längst überholten Zustands interessiert sein wird. Außerdem übernimmt ein Erwerber üblicherweise das Wohnungseigentum nach dem Erwerbsvertrag, wie es in einer bestimmten Wohnanlage "steht und liegt". Auch vorliegend kannte die Antragstellerin die Nutzung der streitbefangenen Fläche als Parkplatz und war sich nach eigener Darstellung nicht bewusst, dass darin eine Abweichung von der Teilungserklärung liege, die ihr ausweislich des notariellen Erwerbvertrags bei Vertragsabschluss auch noch nicht bekannt gewesen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2006, 4 W 101/06OLG Celle v. 22.8.2006, 4 W 101/06

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