Fällige Ansprüche auf Geldleistungen, die nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden nach den Vorschriften des BGB vererbt.[1] Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

Die Vererbung nach dem BGB ist gegenüber der Sonderrechtsnachfolge nachrangig. Das Erbrecht wird somit durch die Sonderrechtsnachfolge ausgeschlossen. Obwohl die Vererbung nur nachrangig gegenüber der Sonderrechtsnachfolge ist, sind die Fälle der Vererbung in der Praxis häufiger als die der Sonderrechtsnachfolge. Dies kann unter anderem darauf zurückgeführt werden, dass die alternativen Voraussetzungen des § 56 SGB I "gemeinsamer Haushalt" oder "wesentlicher Unterhalt" im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten aufgrund dessen Alters häufig nicht mehr gegeben sind. Die Sonderrechtsnachfolge umfasst zudem nur laufende Geldleistungen; im Rahmen der Vererbung nach dem BGB kommen hingegen sowohl laufende als auch einmalige Geldleistungen in Betracht.

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