Neben den angesprochenen Voraussetzungen wird durch die Vorschrift des § 56 SGB I weiterhin gefordert, dass der Sonderrechtsnachfolger mit dem Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von diesem wesentlich unterhalten worden ist. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht näher definiert. Vielmehr ist er durch die Rechtsprechung entwickelt worden. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Beteiligte dann in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn sie in einem Hausstand, also in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, tatsächlich und mit entsprechendem inneren Willen zusammenleben.[1] Ein gemeinsamer Haushalt besteht somit dann, wenn eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen stattfindet.

Alternativ zu der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts findet eine Sonderrechtsnachfolge auch dann statt, wenn der Berechtigte die in Rede stehende Person wesentlich unterhalten hat. Als Unterhalt ist alles das anzusehen, was zur Bestreitung des Lebensbedarfs erforderlich ist. Ein wesentlicher Unterhalt kann angenommen werden, wenn die Unterhaltsleistung so erheblich war, dass durch deren Wegfall die Lebenshaltung gefährdet ist.

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