Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 SGB I ergänzt außerdem den Begriff der Eltern. Als solche gelten im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge auch sonstige Verwandte der gerade aufsteigenden Linie, Stiefeltern sowie Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
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