Man könnte auch auf die Idee kommen, ein Sondernutzungsrecht würde nicht begründet, wenn einem jeden Wohnungseigentümer eine gleichartige Gebrauchsmöglichkeit von bestimmten Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird.

 
Praxis-Beispiel

Kompensation

  • Kfz-Stellplätze: Die Gemeinschaft verfügt über ausreichend Stellplätze für jede Wohnung. Sondernutzungsrechte sind nicht begründet. Die Wohnungseigentümer weisen durch Beschluss jedem Wohnungseigentümer einen bestimmten Stellplatz zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zu.
  • Gartenflächen: Die Eigentümergemeinschaft besteht aus zwei Wohnungseigentümern. Jedem der Wohnungseigentümer wird eine Hälfte des gemeinschaftlichen Gartens zur Nutzung zugewiesen.

Auch wenn es nicht fernliegt, hier eine mehrheitlich beschließbare Gebrauchsregelung anzunehmen, weil jedem Wohnungseigentümer letztlich eine gleichwertige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird, reicht dieser Kompensationsgedanke nicht aus. Vielmehr sind die übrigen Wohnungseigentümer jeweils gegenseitig vom Gebrauch der betroffenen Flächen ausgeschlossen, sodass Sondernutzungsrechte eingeräumt werden würden, was durch Beschluss nicht geregelt werden kann.[1]

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