Mieter K und Vermieter B streiten über den Umfang der Mietsache. Zankapfel ist eine der Mietwohnung vorgelagerte Terrasse, die zwar nur über eine Terrassentür aus der Wohnung erreichbar, aber nicht im Mietvertrag erwähnt ist. Die Terrasse, an der für das Wohnungseigentum des B ein Sondernutzungsrecht besteht, ist mit ca. 50 x 50 cm großen Betonplatten belegt und zu den umliegenden Blumenbeeten mit Pflastersteinen abgegrenzt. Beim Einzug des K befand sich auf der Terrasse ein mittlerweile entfernter Schuppen zur Lagerung von Heizmaterial, dessen Grundfläche in etwa die Hälfte der Terrasse einnahm. K nutzt die Terrasse seit seinem Einzug im Jahr 1974 – was B bekannt ist. Im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens berief sich B sogar darauf, die Mietwohnung sei besonders attraktiv, weil sie über eine Terrasse verfüge.

Wegen einer Unterwurzelung ist der Bodenbelag der Terrasse mittlerweile unregelmäßig angehoben. K meint, die Terrasse sei Bestandteil der Mietsache und B ihm gegenüber zur Instandsetzung verpflichtet. Er beantragt daher, an der Terrasse näher beschriebene Instandsetzungsarbeiten handwerksgerecht auszuführen. B meint demgegenüber, die Terrasse gehöre nicht zur Mietsache. Es liege allenfalls eine unentgeltliche Nutzungsgestattung vor, welche jederzeit widerrufen werden könne. Im Übrigen sei ihm eine Reparatur unmöglich, da er lediglich über ein Sondernutzungsrecht verfüge.

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