Leitsatz

Ein den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum betreffendes Sondernutzungsrecht kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeschrieben werden

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2, 15 WEG

 

Kommentar

  1. Zur Übertragung des Sondernutzungsrechts ist nach h.M. nur eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer erforderlich, wobei der Käufer selbst Miteigentümer in der Gemeinschaft sein muss. Ob ein eingetragenes Sondernutzungsrecht auch nur einem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugewiesen werden kann, ist umstritten. Ohne Begründung wird dies bejaht von Bassenge im Palandt-Ktr., 70. Aufl., § 13 WEG Rn 9. Begründung von Anfang an zugunsten eines Bruchteilsberechtigten bejaht auch Häublein (DNotZ 2004, S. 635), da Bruchteilseigentümer untereinander eine Gebrauchsregelung treffen können, die das Sondernutzungsrecht einem von ihnen allein zuweise. Demgegenüber wird eine isolierte Übertragung von Sondernutzungsrechten auf Bruchteilsmiteigentümer generell verneint vom KG (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 30.12.2003, DNotZ 2004 S. 634; ebenso Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 2963 und Rapp, in Beck'schem Notarhandbuch, 5. Aufl. A III Rn. 62).
  2. Dieser letztgenannten – verneinenden – Auffassung folgt der Senat, da Bruchteilseigentümer als solche nicht Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 WEG sind. Schon eingetragene Sondernutzungsrechte werden nicht nach schuldrechtlichen Grundsätzen übertragen, sondern folgen den für dingliche Rechte geltenden Regeln, um weiterhin ihre dingliche Wirkung entfalten zu können (vgl. BGH, NZM 2008 S. 732). Im Grundbuch wird somit auch nicht für jeden Bruchteilseigentümer ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Damit hat die Eintragung allein auf dem Grundbuchblatt des Sondereigentums zu erfolgen, sodass Sondernutzungsrechte auch nicht einem einzelnen Bruchteilseigentümer allein zugeschrieben werden können. Durch die Eintragung auf einem Grundbuchblatt können Rechte regelmäßig nur für alle Bruchteilseigentümer gemeinsam begründet werden (vgl. auch Weitnauer/Lüke, WEG 9. Aufl., § 10 Rn. 46, der hier auf die Ähnlichkeit von Sondernutzungsrecht und Dienstbarkeit hinweist).
  3. Für eine andere Auffassung besteht auch kein Bedürfnis, da es Bruchteilseigentümern unbenommen ist, durch Vereinbarung nach § 1010 BGB oder §§ 10, 15 WEG eine Gebrauchsregelung festzulegen und das Sondernutzungsrecht somit – zulässigerweise – einem der Bruchteilseigentümer zuzuweisen. Eine solche Regelung betrifft allerdings allein das Verhältnis der Bruchteilseigentümer untereinander, enthält somit Regeln für deren Gemeinschaft.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 21.11.2011, 34 Wx 357/11

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