Leitsatz (amtlich)

Ein Sondernutzungsrecht, das den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers übertragen werden (Anschluss an KG vom 30.12.2003 - 1 W64 + 65/03 = DNotZ 2004, 634).

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 15

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 22.06.2011)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen V ZB 279/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 22.6.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Teileigentumsgrundbuch (Bl. 2362) ist ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Duplexgarage Nr. 72 laut Aufteilungsplan eingetragen. Weiter besteht in derselben Wohnanlage die Wohnung Nr. 44 (Bl. 2334), gebildet aus einem Miteigentumsanteil sowie dem Sondereigentum an bestimmten Räumen. Die dieser Wohnung zugeordnete Duplexgarage Nr. 62 bildet ein selbständiges Teileigentum, das zwei Miteigentümern je zur Hälfte zusteht; gem. § 15 WEG wurde die Aufteilung für die Duplexgarage Nr. 62 in der Teilungserklärung so geregelt, dass die obere Rampe der Wohnung Nr. 44 zugehört.

Mit Urkunde vom 21.6.1988 wurde ein hälftiger Miteigentumsanteil des auf Bl. 2362 eingetragenen Miteigentumsanteils (Duplexgarage Nr. 72) veräußert. Zwischen dem Veräußerer, der zu 1/2 Miteigentümer blieb, und dem Erwerber wurde gleichzeitig eine Benutzungsregelung vereinbart. Danach steht das Benutzungsrecht an dem Doppelparker dem Erwerber bzw. dessen Nachfolgern am oberen und dem Verkäufer bzw. dessen Nachfolgern am unteren Teil zu. Die Aufhebung der Gemeinschaft wurde ausgeschlossen. Zudem bewilligten die Vertragsteile unter Bezugnahme auf § 1010 BGB, die Regelung ins Grundbuch einzutragen. Dies wurde auch vollzogen.

In einer Anlage zur selben Urkunde wurde ein im Jahr 1984 an einem Kfz-Stellplatz und einem Abstellraum (die nicht mit Nummern bezeichnet waren, nun aber von den Beteiligten jeweils mit Nr. 44 benannt werden) begründetes Sondernutzungsrecht, das den jeweiligen Miteigentümern an der Duplexgarage Nr. 72 bestellt war, an den jeweiligen Eigentümer des in Bl. 2334 vorgetragenen Wohnungseigentums (Wohnung Nr. 44) übertragen. Die Änderung dieses Sondernutzungsrechts wurde ebenfalls im Grundbuch (Bl. 2334) eingetragen.

Mit Urkunde vom 10.11.2010 erwarb die Beteiligte zu 2 den hälftigen Anteil an der Duplexgarage Nr. 72. Mit Folgeurkunde vom selben Tag erklärte die Beteiligte zu 1 als Alleineigentümerin der Wohnung Nr. 44 (Bl. 2334), ihr Miteigentumsanteil sei u.a. mit dem Sondernutzungsrecht - an einem Tiefgaragenstellplatz Nr. 44 und einem Abstellraum Nr. 44 - verbunden, und verkaufte dieses Sondernutzungsrecht an die Beteiligte zu 2. Zudem erklärten die Vertragsparteien, die Gemeinschaftsordnung dergestalt zu ändern, dass das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz von der Raumeinheit Nr. 44 abgeschrieben und der Teileigentumseinheit Nr. 72 (Duplex Nr. 72 oben) zugewiesen werde.

Mit Schreiben vom 29.3.2011 haben die Urkundsbeteiligten die Eintragung einer Vormerkung bezüglich der Übertragung des Sondernutzungsrechts beantragt. Dagegen hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 20.4.2011 Bedenken angemeldet und sodann mit Beschluss vom 22.6.2011 den Antrag zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass ein Bruchteilseigentümer nicht als Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 WEG angesehen werden könne. Das Nutzungsrecht könne daher nur an alle Miteigentümer des Duplexparkers übertragen werden, weshalb auch eine Vormerkung ausscheide.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 20.7.2011, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.7.2011 nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG namens der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Sondernutzungsrecht kann nämlich nicht durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugewiesen werden.

Die gegenständliche im Jahr 1984 getroffene Gebrauchsregelung an dem Garagenstellplatz und dem Kellerabteil zugunsten der Miteigentümer der Duplexgarage Nr. 72 (insgesamt) ist durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums geworden (BGHZ 73, 145, 149; BGH NZM 2008, 732 ff.), das zuletzt der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin von Wohnung Nr. 44 zustand.

1. Zur Übertragung des Sondernutzungsrechts ist nach herrschender Meinung nur eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer erforderlich, wobei der Käufer selbst Miteigentümer oder Teileigentümer sein muss (BGHZ 73, 145, 149; BGH NZM 2008, 732 ff.; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 13 Rz. 34). Bisher nicht abschließend geklärt ist aber die Frage, ob das eingetragene Sondernutzungsrecht auch nur einem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugewiesen werden kann.

Diese Frage ist umstritten.

a) Gegen...

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