Die Berufung hat Erfolg! B habe das Sondernutzungsrecht jedenfalls nach §§ 873, 892 BGB gutgläubig erworben. Zwar sei ursprünglich kein Sondernutzungsrecht entstanden, weil ein Verstoß gegen § 7 BeurkG vorliege. Denn nach § 7 Nr. 1 BeurkG sei die Beurkundung einer Willenserklärung unwirksam, wenn diese darauf gerichtet sei, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dass sei hier der Fall, da der beurkundende Notarvertreter als Rechtsvorgänger des B das dem Wohnungseigentumsrecht Nr. 9 zugeordnete Sondernutzungsrecht erweitert habe. B habe das nicht wirksam entstandene, aber dennoch ins Grundbuch eingetragene erweiterte Sondernutzungsrecht indes gutgläubig erworben. Das auf eine unwirksame Willenserklärung zurückgehende, aber gleichwohl ins Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht werde nämlich vom Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und könne gutgläubig erworben werden. Ein gutgläubiger Erwerb komme insbesondere dann infrage, wenn das Sondernutzungsrecht zum Beispiel wegen Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft des Bestellenden materiell nicht entstanden oder sein Inhalt unzutreffend wiedergegeben sei. Ein gutgläubiger Erwerb sei zwar nicht möglich, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts ins Grundbuch inhaltlich unzulässig oder wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts widersprüchlich und deshalb inhaltlich unzulässig sei. So liege es aber nicht. Durch eine grüne Markierung im Lageplan sei die Fläche eindeutig bestimmt.

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