Leitsatz

Da Sondernutzungsrechte den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums bestimmen, verlangt der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Eintragungsbewilligung klar und bestimmt bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung der Fläche, an welcher das Sondernutzungsrecht bestehen soll, kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist. Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden.

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist auch dann zu beachten, wenn Sondernutzungsrechte in der Weise begründet werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden und der teilende Eigentümer sich selbst oder dem Verwalter vorbehält, Sondernutzungsrechte bestimmten Sondereigentumseinheiten zuzuordnen.

Werden die als Sondernutzungsflächen zuzuweisenden Flächen in der Teilungserklärung und der dieser angeschlossenen Gemeinschaftsordnung lediglich als "belegen auf dem Gemeinschaftsgrundstück" und "als Mietergärten angelegte Gärten" bezeichnet und auch nicht durch Bezugnahme auf aussagekräftige Pläne näher erläutert, so entsteht hierdurch noch kein Sondernutzungsrecht.

Ein Sondernutzungsrecht oder ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung lässt sich regelmäßig nicht aus der alleinigen Nutzung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche durch einen Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum herleiten. Dies folgt mittelbar daraus, dass die Nichtigkeit einer inhaltsgleichen Beschlussregelung ohne zeitliche Befristung geltend gemacht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 09.07.2007, 24 W 28/07

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