Ohne Erfolg! Nach der Gemeinschaftsordnung sei B berechtigt, im Bereich seines Sondernutzungsrechts bauliche Veränderungen vorzunehmen. Einer Zustimmung bedürfe es nach der Gemeinschaftsordnung nur dann, wenn dadurch die Rechte der jeweils anderen Miteigentümer beeinträchtigt werden. So liege es aber nicht. Auch die Grenzmauer sei K nicht nachteilig.

Hinweis

Eine bauliche Veränderung ist nur rechtmäßig, wenn ihr alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen. Dazu bedarf es eines Beschlusses oder, wie im Fall, einer Vereinbarung.

Ausblick auf die WEG-Reform

Das WEMoG wird an dem Recht eines Wohnungseigentümers, eine Fläche, an der ein Sondernutzungsrecht hat, zu bebauen, nichts ändern. Auch künftig bedarf es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge