Das LG meint, die Beschlüsse seien in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig! Bezogen auf den Beschluss, nach dem die Kosten für die Erhaltung der Dachterrassen der Erhaltungsrücklage entnommen werden sollen, ergebe sich die fehlende Beschlusskompetenz aus dem Umstand, dass nach der Gemeinschaftsordnung die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Maßnahmen und die Kostentragung auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen worden sei. Für den Beschluss, der sich auf die Erhaltung des Sondereigentums beziehe, bestehe unzweifelhaft keine Beschlusskompetenz.

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