Rz. 11

Abs. 2 erweitert den Anspruch auf therapeutische Maßnahmen, die in Form einer Behandlung durch einen Psychiater erfolgen. Der mit Wirkung zum 23.7.2009 auf Initiative des 14. Ausschlusses im Gesetzgebungsverfahren neu eingeführte Abs. 2 ist im Zusammenhang mit der zu § 85 Abs. 2 Satz 4 vorgenommenen Regelung zu sehen. Dadurch wird sichergestellt, dass nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen unter Verantwortung niedergelassener Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie in der ambulanten psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen erbracht werden und die Sozialpsychiatrie-Vereinbarungen fortgeführt werden können. Eine Leistungsausweitung auf andere Bereiche außerhalb der sozialpsychiatrischen Versorgung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht beabsichtigt und wird durch die ausdrückliche Begrenzung auf die unter ärztlicher Verantwortung stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung ausgeschlossen (BT-Drs 16/13428 S. 90).

 

Rz. 12

Die mit Wirkung vom 1.7.2009 geltende Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Im Vordergrund steht dabei der gezielte Aufbau solcher Behandlungsangebote, die für eine sinnvolle kontinuierliche Betreuung der betroffenen Patienten erforderlich sind, im Katalog der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen jedoch nicht aufgeführt werden. Die Vertragspartner erfüllen damit zudem den in § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a vorgegebenen gesetzlichen Auftrag. Hierdurch soll vorwiegend bei komplexen sozialpädiatrischen und psychiatrischen Behandlungsproblemen insbesondere die ambulante ärztliche Betreuung und Behandlung als Alternative zur stationären Versorgung und anderen institutionellen Betreuungsformen ermöglicht werden (Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen – Sozialpsychiatrie-Vereinbarung, veröffentlicht auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Internet unter http://www.kbv.de/media/sp/11_Sozialpsychiatrie.pdf).

§ 3 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung verpflichtet den teilnehmenden Arzt u. a. zur Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste. Für die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sollen dem Praxisteam mindestens ein Heilpädagoge und ein Sozialarbeiter bzw. eine entsprechende Zahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen mit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. therapeutischer Zusatzqualifikation angehören. In regelmäßigen Abständen sollen neben der kontinuierlichen Ansprache im Praxisteam zusätzlich patientenorientierte Fallbesprechungen unter Einbeziehung der komplementären Berufe stattfinden.

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