Rz. 24

Die durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstandenen Kosten sind in angemessener Höhe für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Höhe der Vergütung beeinflussen können (BSG, Urteil v. 28.1.1977, 15 RKn 32/76; vgl. z. B. Hess. LSG, Urteil v. 22.6.2021, L 2 R 36/19, Rz. 38). Die wirtschaftliche Lage des Versicherten ist kein Kriterium (BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 11/79). Die Krankenkasse kann sich an dem tariflichen Entgelt einer angestellten Haushaltshilfe orientieren. Im Übrigen sind zur Bestimmung der angemessenen Zahl der Einsatzstunden die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Anzahl und Alter der Kinder, Gesundheitszustand und Alter des Versicherten.

 

Rz. 25

Für unbezahlten, zwecks Weiterführung des Haushalts genommenen Urlaub ist das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt erstattungsfähig, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den der Leistungsträger für eine selbst beschaffte, mit dem Versicherten nicht verwandte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge