Rz. 87

Sind die Eltern von familienversicherten Kindern Mitglieder verschiedener Krankenkassen, wären grundsätzlich auch beide Krankenkassen für Familienversicherte leistungspflichtig. Unter Berücksichtigung auch von Stiefkindern und Enkeln können sogar mehr als 2 Krankenkassen potentiell für die Durchführung der Familienversicherung zuständig sein, da es an einer Rangfolge oder an Ausschlussregelungen (z.B. Vorrang der Familienversicherung aus der Mitgliedschaft der leiblichen Eltern) für die Familienversicherung fehlt. Um dieses zu vermeiden und für den Risikostrukturausgleich die Zuordnung zu einer Krankenkasse vornehmen zu können, soll für die Familienversicherung nur eine Krankenkasse zuständig sein.

 

Rz. 88

Den zuständigen Leistungsträger bestimmt das Mitglied, die Familienversicherten selbst können dieses Recht nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Formulierung in Abs. 5 ist insoweit unpräzis, als es bei mehrfacher Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung mindestens 2 Mitglieder gibt. Die Regelung ist daher dahin gehend zu verstehen, dass in diesen Fällen die beiden Mitglieder gemeinsam und einheitlich die für die Familienversicherung zuständige Krankenkasse zu wählen haben. Diese Auswahl ist sinnvollerweise bereits bei Beginn einer Familienversicherung zu treffen und kann konkludent in der Meldung nach Abs. 6 Satz 1 liegen. Ggf. haben die Krankenkassen, die von den Voraussetzungen einer Familienversicherung Kenntnis erlangen, die Mitglieder aufzufordern eine Krankenkasse zu bestimmen.

 

Rz. 89

Eine Frist zur Wahl der für die Familienversicherung der Angehörigen zuständigen Krankenkasse besteht nicht. Die erstmalige Ausübung des Wahlrechts wirkt auf den Beginn der Familienversicherung zurück. Es fehlen Regelungen dazu, ob und in welchem Umfang die Mitglieder an die Wahl der Krankenkasse gebunden sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertraten die Auffassung (vgl. Meldeverfahren-FV Ziff. 7.2), dass die Wahl durch die Wahl einer anderen Krankenkassen jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Die neu gewählte Krankenkasse soll dann ab Eingang der Erklärung zuständig sein.

 

Rz. 90

Die gewählte Zuständigkeit einer Krankenkasse für die Familienversicherung entfällt, wenn der dort versicherte Stammversicherte die Krankenkasse wechselt. Hier ist die Neuwahl einer Krankenkasse erforderlich. Die gewählte Zuständigkeit entfällt auch, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung (z.B. als Stief- oder Pflegekind) entfallen. In solchen Fällen kann zugleich auch die Familienversicherung an sich enden, wenn über die leiblichen Eltern keine Familienversicherung möglich ist.

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